Dem Gericht und ihm werde die Möglichkeit genommen, sich ernsthaft mit einer alternativen Täterschaft auseinanderzusetzen. Durch die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 1 steige die Möglichkeit einer Verurteilung von ihm an. Seine Legitimation zur Beschwerde sei folglich gegeben. Er habe ein schutzwürdiges Interesse an der Gutheissung seiner Rechtsbegehren. 2.3 Die Beschuldigte 1, der Beschwerdeführer 2 und die Generalstaatsanwaltschaft haben sich zur Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 nicht geäussert.