Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 9. Mai 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde[n], soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer 2 verzichtete mit Eingabe vom 13. Mai 2024 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers 1. Der Beschwerdeführer 1 schloss mit Stellungnahme vom 13. Mai 2024 auf Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2. Die Beschuldigte 1, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte mit Stellungnahme vom 23. Mai 2024 innert gewährter Fristerstreckung Nachstehendes: Die Beschwerden von E.________ vom 15. April 2024 und von C._