7. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 9. Juli 2024, angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.