6 des Haftantrags vom 10. April 2024) verhältnismässig. Weiter sind keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen, welche die bestehende erhebliche Fluchtgefahr sowie die Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen vermöchten. Solche wurden zu Recht auch vom Beschwerdeführer nicht beantragt (vgl. betreffend die Fluchtgefahr auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer gewissen, niederschwelligen Fluchtneigung Rechnung zu tragen.