u.a. wegen Vergehens gegen das BetmG, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Tätlichkeiten sowie das Urteil vom 3. März 2021 wegen einfacher Körperverletzung) droht noch keine Überhaft. Die Haftdauer von drei Monaten ist zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers, Einvernahme von F.________ sowie der weiteren am Tatort anwesend gewesenen Personen, daraus folgend weiterer allfälliger Ermittlungsbedarf, Prüfung der Landesverweisung und Einholung eines entsprechenden Berichts; vgl. Ziff. 6 des Haftantrags vom 10. April 2024) verhältnismässig.