22 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren; das Gericht kann die Strafe bei einem Versuch mildern) sowie die einschlägigen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 10. April 2024, insbesondere das Urteil vom 18. Dezember 2019 u.a. wegen Vergehens gegen das BetmG, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Tätlichkeiten sowie das Urteil vom 3. März 2021 wegen einfacher Körperverletzung) droht noch keine Überhaft.