Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit bereits mehrfach Delikte gegen die körperliche Integrität begangen und scheint auch heute sein Aggressionspotential nicht zureichend im Griff zu haben. In Kombination mit seiner offenbar labilen psychischen Verfassung ist zu befürchten, dass er weitere schwerwiegende Straftaten gegen die körperliche Integrität begeht, mit welchen er die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. Sowohl eine drohende schwere Körperverletzung als auch andere drohende schwerwiegende Delikte gegen die körperliche Integrität sind erheblich sicherheitsrelevant.