12 weiteres angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in einer rechtfertigenden Notwehrsituation befunden hat. Vielmehr ist er, obschon er mit einer tätlichen Auseinandersetzung offensichtlich gerechnet hatte, mit einem Messer bewaffnet zum Treffen mit dem Opfer gegangen. Die Aufnahmen der Überwachungskamera zeigen eindrücklich, wie der Beschwerdeführer alsdann ausser Kontrolle geraten ist und wie eine Furie mehrfach trotz jeweiligen Rückzugs des Opfers mit einem Messer auf dieses einzustechen versucht hat.