Davon, dass der Beschwerdeführer seine unbestrittenermassen vorliegende Aggressionsproblematik zureichend im Griff hat, kann derzeit indes nicht ausgegangen werden. Wie vorstehend bezüglich des dringenden Tatverdachts ausgeführt (vgl. E. 3.2 hiervor), kann bezüglich des Vorfalls vom 9. April 2024 nicht ohne