Indes ist auch ohne Berücksichtigung dieses hängigen Verfahrens aufgrund der Gesamtumstände von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Der Beschwerdeführer ist offenbar psychisch angeschlagen und hat Depressionen (vgl. Z. 60 des Protokolls der Hafteröffnung vom 10. April 2024; vgl. auch Z. 193 des Protokolls der Hafteröffnung, wonach er selber genügend Probleme habe). Zudem gab er anlässlich der ersten delegierten Einvernahme vom 9. April 2024 an, dass er Aggressionsprobleme habe (vgl. S. 3 des Protokolls).