des Protokolls der Hafteröffnung vom 10. April 2024, relativierend dann aber wieder Z. 63 ff. des Protokolls der Hafteröffnung) noch wurde von der Staatsanwaltschaft eine erdrückende Beweislage beschrieben (es reicht nicht aus, einzig Vorwürfe sachverhaltsmässig zu beschreiben, ohne eine erdrückende Beweislage darzulegen, und alsdann festzuhalten, dass die Verfahrensakten bei Bedarf nachgereicht werden könnten [vgl. S. 5 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2024]). Indes ist auch ohne Berücksichtigung dieses hängigen Verfahrens aufgrund der Gesamtumstände von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen.