Weiter ist dem Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht eine ungünstige Rückfallprognose zu attestieren. Es trifft zwar zu, dass das hängige Strafverfahren u.a. wegen Raubes und einfacher, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung nicht als Vortat berücksichtigt werden kann, zumal insofern nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beschwerdeführer die besagten Delikte begangen hat. Es liegt weder ein glaubhaftes Geständnis vor (vgl. zwar Z. 46 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 10. April 2024, relativierend dann aber wieder Z. 63 ff.