5.7 Es ist unbestritten, dass das Vortatenerfordernis erfüllt ist. Aus dem Strafregisterauszug vom 10. April 2024 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach einschlägig wegen Delikten gegen die körperliche Integrität verurteilt worden ist (vgl. das Urteil vom 18. Dezember 2019 u.a. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Tätlichkeiten sowie das Urteil vom 3. März 2021 wegen einfacher Körperverletzung). Weiter ist dem Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht eine ungünstige Rückfallprognose zu attestieren.