Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.1.2 [zur Publ. vorgesehen]; BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.8 f. mit Hinweisen). 5.7 Es ist unbestritten, dass das Vortatenerfordernis erfüllt ist.