Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2). 5.6 Die in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten schweren Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie (nach revidiertem Gesetzestext) die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährden. Der neue Gesetzestext entspricht diesbezüglich auch der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts.