Aufgrund dessen, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben sei, reichten die vom Zwangsmassnahmengericht vorgebrachten Gründe nicht aus, um eine ungünstige Rückfallprognose anzunehmen. 5.3 Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafta-