Die bisher untersuchten Delikte liessen keine Prognose zu, wie er sich in Zukunft verhalten werde. Betreffend den aktuellen Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung kämen auch Ab- und Notwehrhandlungen (Art. 15 f. StGB) in Betracht. Von seiner Reaktion auf den Angriff des Opfers könne deshalb nicht auf eine ungünstige Rückfallprognose geschlossen werden. Aufgrund dessen, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben sei, reichten die vom Zwangsmassnahmengericht vorgebrachten Gründe nicht aus, um eine ungünstige Rückfallprognose anzunehmen.