5.2 Der Beschwerdeführer stellt das Vortatenerfordernis nicht in Abrede. Er bestreitet, dass eine ungünstige Rückfallprognose vorliegt. Betreffend die hängigen Strafverfahren sei der Stand des Verfahrens völlig unklar. Insbesondere stehe mit Blick auf die Akten nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass er die ihm vorgeworfenen Straftaten (Raub und einfache Körperverletzung) begangen habe. Es gelte die Unschuldsvermutung. Die bisher untersuchten Delikte liessen keine Prognose zu, wie er sich in Zukunft verhalten werde.