Die dem Beschuldigten vorzuwerfenden Handlungen können gemäss dringendem Tatverdacht folglich nicht mit Ab- und Notwehrhandlungen erklärt werden, sondern reihen sich ein in die oben erwähnten Verurteilungen und in die Gehalte der weiteren, hängigen Strafverfahren. Vor diesem Hintergrund ist nicht nur das Vortatenerfordernis erfüllt, sondern ist dem Beschuldigten auch eine ungünstige Rückfallprognose hinsichtlich weiterer einschlägiger Delikte zu stellen. Insgesamt ist festzustellen, dass der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist.