Allerdings steht in dringendem Tatverdacht, dass der Beschuldigte hierauf sehr heftig und mit einem Messer bewaffnet auf das Opfer einschlägt und dieses erst dann einen Gegenstand behändigt. Die dem Beschuldigten vorzuwerfenden Handlungen können gemäss dringendem Tatverdacht folglich nicht mit Ab- und Notwehrhandlungen erklärt werden, sondern reihen sich ein in die oben erwähnten Verurteilungen und in die Gehalte der weiteren, hängigen Strafverfahren.