Trotz der Hängigkeit mehrerer Strafverfahren handelte der Beschuldigte gemäss dringendem Tatverdacht erneut einschlägig. Den Vorbringen der Verteidigung ist zu entgegnen, dass es zwar das Opfer gewesen sein dürfte, welches mit dem Zuschlagen begann. Allerdings steht in dringendem Tatverdacht, dass der Beschuldigte hierauf sehr heftig und mit einem Messer bewaffnet auf das Opfer einschlägt und dieses erst dann einen Gegenstand behändigt.