Der Beschwerdeführer hat damit einlässliche Beziehungen im Ausland, was ein zusätzliches Fluchtindiz darstellt. Für eine konkrete Fluchtgefahr spricht schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gefälschte Ausweispapiere (deutsche Identitätskarte sowie britischer Pass) zu besorgen versucht hat, bezüglich dessen Vorwurf er geständig ist (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 27. Dezember 2021; Z. 69 ff., 179 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2021;