Strafsachen teilt angesichts dessen die Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach nicht einzusehen ist, weshalb der Beschwerdeführer die Schweiz nicht erneut während hängigen Verfahrens wiederum in Richtung Spanien, England oder anderswohin verlassen sollte und diesmal nachhaltig, zumal er aufgrund des vorliegend inkriminierten Vorwurfs und der einschlägigen Vorstrafen mit einer weitaus empfindlicheren Sanktion zu rechnen hat. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Mutter ein sehr gutes Verhältnis und diese hat ihm bereits Geld gesendet (vgl. S. 2 des Protokolls der delegierten Einvernahme