Ausführungen der Staatsanwaltschaft auf S. 2 der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 18. April 2024 zu verweisen. Aus den mit der oberinstanzlichen Stellungnahme eingereichten Unterlagen (Beilage 2 f.) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die Strafverfolgungsbehörden sowie dessen amtlichen Verteidiger im Verfahren BM 21 50427 zeitweise nicht erreichbar war und sich während hängigen Verfahrens offenbar nach Spanien begeben hatte, wobei er ursprünglich vorgehabt hatte, zu seiner Mutter nach England weiterzureisen. Die Beschwerdekammer in