Vielmehr hat er sich durch wiederholte und gewalttätige kriminelle Handlungen ausgezeichnet, welche von einem fehlenden Respekt vor der körperlichen Integrität anderer Menschen zeugen (vgl. den Strafregisterauszug vom 10. April 2024, wonach er seit dem 18. Dezember 2019 mit vier Vorstrafen, insbesondere wegen Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten verzeichnet ist). Er hat im Falle einer Verurteilung angesichts der (einschlägigen) Vorstrafen mit einer erheblichen Freiheitsstrafe (vgl. hinsichtlich des Strafrahmens E. 6.2 hiernach) zu rechnen, was ein weiteres gewichtiges Indiz für eine Flucht oder ein Untertauchen in der Schweiz darstellt.