7 Von einer wirtschaftlichen und persönlichen Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz kann indes keine Rede sein. Sein Asylgesuch wurde vom Staatssekretariat für Wirtschaft mit Entscheid vom 11. März 2021 abgewiesen (Rechtskraft seit 14. April 2021; offenbar besteht derzeit eine Vollzugsaussetzung). Er hat in der Schweiz als abgewiesener Asylbewerber kein Erwerbseinkommen und gemäss eigenen Angaben Schulden, wobei er nicht sagen konnte, wie viel (vgl. S. 8 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 9. April 2024). Es liegt offensichtlich eine angespannte finanzielle Lage vor.