Er ist im Jahr 2016 (vgl. Z. 47 der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2021) resp. im Jahr 2017 (vgl. Z. 20 f. der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2021) in die Schweiz eingereist. Zuvor hat er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in seinem Heimatland Iran verbracht, wo er die obligatorische Schule absolviert und verschiedene Ausbildungen gemacht hat. Der Beschwerdeführer spricht und versteht zwar hochdeutsch (vgl. Z. 4 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 10. April 2024).