Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄS- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.4 Mit dem Zwangsmassnahmengericht (E. 4.1 hiervor; vgl. auch S. 2 ff. der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2024) ist eine Fluchtgefahr zu bejahen. Der 25-jährige Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger. Er ist im Jahr 2016 (vgl. Z. 47 der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2021) resp.