Zudem habe er trotz zwei hängiger Strafverfahren (u.a. wegen Raubes) die Schweiz bisher nicht verlassen, obschon er gute Gründe dazu gehabt hätte. Damit habe er bereits bewiesen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nicht gegeben sei. 4.3 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3;