4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich zunächst auf den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr und begründet diese wie folgt: Der Beschuldigte ist iranischer Staatsangehöriger. Einen vertieften Bezug zur Schweiz weist er weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht auf. So erklärte der Beschuldigte, dass er im Moment keine Arbeit und keine aktive Partnerschaft habe. Sein Freundeskreis habe früher aus vielen Leuten bestanden, jetzt noch aus zwei, drei Personen.