Ob auch bezüglich dieser Delikte ein dringender Tatverdacht zu bejahen ist, kann derzeit angesichts des vorliegenden Ausgang des Verfahrens offen bleiben (vgl. insoweit aber immerhin Z. 46 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 10. April 2024, wonach der Beschwerdeführer auf Frage, was er dazu sage, dass gegen ihn ein Verfahren u.a. wegen Raubes, Hehlerei, Fälschung von Ausweisen, Widerhandlungen gegen das AIG und BetmG, Freiheitsberaubung und versuchter schwerer Körperverletzung laufe, antwortete: «Ich bin nicht stolz darauf, aber es ist passiert …»;