ein Verheimlichen resp. eine solche Aussage wäre überflüssig, wenn der Beschwerdeführer das Messer tatsächlich nur zur Verteidigung eingesetzt hätte). Schliesslich ist festzuhalten, dass das Opfer gemäss den Aufnahmen der Überwachungskamera zwar mit zwei weiteren Personen herangefahren gekommen war. Bei der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer waren aber auch drei Schwarzafrikaner unmittelbar anwesend, welche sich gemäss den Videoaufzeichnungen vermutlich auf der Seite des Beschwerdeführers befunden haben. Von einem Rechtfertigungsgrund des Beschwerdeführers (Art. 15 f. des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB;