des Protokolls der Hafteröffnung). Auch dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer darum bestrebt zu sein scheint, seine Handlungen möglichst herunterzuspielen. In dasselbe Bild passt der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Messer weggeworfen hat, als der Chef des Asylheims gekommen ist. Hierzu hätte – wenn er sich in einer Notwehrsituation befunden hätte – keine Veranlassung bestanden (vgl. auch Z. 80 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 10. April 2024, wonach der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er nicht möchte, dass seine Ex-Freundin über seine Verhaftung informiert werde, weil er ihr gesagt habe, dass er sich «gebessert» habe; ein Verheimlichen resp.