Dies erscheint als blosse Schutzbehauptung, zumal das Vorbringen, dass das Opfer vor seinen Messerangriffen bereits einen metallenen Gegenstand in der Hand gehalten haben soll, gemäss den eindeutigen Videoaufnahmen nicht zutrifft. Der Beschwerdeführer hat an der delegierten Einvernahme vom 9. April 2024 den Einsatz des Messers, so wie er dieses gehalten hat, und dessen Grösse heruntergespielt (vgl. Z. 70 ff., 190 ff. und 204 ff. des Protokolls; vgl. ebenso Z. 96 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 10. April 2024; vgl. demgegenüber die Aufnahme der Überwachungskamera sowie den diesbezüglichen staatsanwaltschaftlichen Vorhalt in Z. 303 ff. des Protokolls der Hafteröffnung).