Auf den Vorhalt, dass die Örtlichkeit videoüberwacht und gemäss einer ersten Sichtung der Aufnahmen erkennbar sei, dass er mit einem Messer auf das Opfer losgegangen sei, machte der Beschwerdeführer geltend, dass er sich habe verteidigen bzw. beschützen wollen und auch das Opfer ein «Metallteil» in der Hand gehalten habe (vgl. Z. 145 ff. des Protokolls). Dies erscheint als blosse Schutzbehauptung, zumal das Vorbringen, dass das Opfer vor seinen Messerangriffen bereits einen metallenen Gegenstand in der Hand gehalten haben soll, gemäss den eindeutigen Videoaufnahmen nicht zutrifft.