Gleichermassen wollte er zunächst keine Aussagen zum Vorhalt machen, dass er (der Beschwerdeführer) gemäss den ersten polizeilichen Erkenntnissen versucht habe, das Opfer mit einem Messer mehrfach zu verletzen (vgl. Z. 141 ff. des Protokolls). Auf den Vorhalt, dass die Örtlichkeit videoüberwacht und gemäss einer ersten Sichtung der Aufnahmen erkennbar sei, dass er mit einem Messer auf das Opfer losgegangen sei, machte der Beschwerdeführer geltend, dass er sich habe verteidigen bzw. beschützen wollen und auch das Opfer ein «Metallteil» in der Hand gehalten habe (vgl. Z. 145 ff. des Protokolls).