nung vom 10. April 2024) – zu diesem Zeitpunkt noch nichts, insbesondere keinen metallenen Gegenstand in den Händen gehalten hat, umgehend und äusserst heftig mit dem mitgeführten Messer angegriffen. Er hat das Opfer mehrmals vehement und wutentbrannt um das Fahrzeug herum verfolgt und mit wuchtigen Hiebbewegungen von oben herab versucht, dieses mit dem Messer zu treffen. Dass es sich hierbei lediglich um «Andeutungen» gehandelt hat, wie es in der Beschwerde geltend gemacht wird, erscheint gestützt auf die Aufnahmen der Überwachungskamera nicht nachvollziehbar. Auch von einem «Auf-Distanz-Halten» kann zurzeit keine Rede sein.