Auch wenn ganz zu Beginn der Auseinandersetzung angesichts der vorliegenden Aufnahmen der Überwachungskamera – entgegen dessen Schilderung (vgl. Z. 25 ff. und 89 ff. des Protokoll der delegierten Einvernahme des Opfers vom 10. April 2024) – offensichtlich das Opfer dasjenige gewesen ist, welches mit einem Faustschlag die tätliche Auseinandersetzung eröffnet hat, erscheint es derzeit als wenig wahrscheinlich, die Reaktion des Beschwerdeführers als zulässige Notwehrhandlung zu erklären bzw. zu rechtfertigen.