Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt angesichts dessen die Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 6 der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 18. April 2024), wonach die Verhaltensweise des Beschwerdeführers darauf hindeutet, dass dieser gewusst hat, dass das Ganze aus den Fugen geraten könnte, und er offensichtlich auch dazu bereit gewesen zu sein scheint, das mitgeführte Messer einzusetzen, um die eigenen Argumente nachhaltig in die Diskussion einzubringen. Auch wenn ganz zu Beginn der Auseinandersetzung angesichts der vorliegenden Aufnahmen der Überwachungskamera – entgegen dessen Schilderung (vgl. Z. 25 ff. und 89 ff.