Der Beschwerdeführer hat sich offenbar bewusst mit einem Messer bewaffnet zum Treffen mit dem Opfer begeben. Er hat scheinbar mit einer gefährlichen Auseinandersetzung gerechnet, was ihn aber nicht dazu veranlasst hat, dieser aus dem Weg zu gehen. Dies hätte er indessen ohne Weiteres tun können. So hätte er die Angelegenheit – gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er mit dem Opfer betreffend dessen angeblichen Schulden bei seinem Kollegen F.________ sprechen wollen (vgl. Z. 33 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 9. April 2024 – anderweitig besprechen können.