3 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Wiederholungsgefahr eine Notwehrsituation geltend macht (vgl. S. 7 f. der Beschwerde), erscheint eine solche angesichts der Gesamtumstände bei einer summarischen Prüfung der Akten und ohne dem Entscheid des Sachgerichts vorgreifen zu wollen, derzeit als nicht genügend erstellt. Der Beschwerdeführer hat sich offenbar bewusst mit einem Messer bewaffnet zum Treffen mit dem Opfer begeben.