Der Beschwerdeführer ist geständig, ein Messer gegen das Opfer eingesetzt zu haben (vgl. Z. 145 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 9. April 2024; Z. 119 ff. und 291 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 10. April 2024). Während die Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Opfers bezüglich der detaillierten Abfolge der Auseinandersetzung divergieren, lässt sich der genaue Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung mittels der Aufnahmen einer Überwachungskamera klar erkennen.