3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.2 Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von D.________ (nachfolgend: Opfer) dringend verdächtigt. Es soll am 9. April 2024 um ca. 16:45 Uhr in Bern an der E.______