2 von Untersuchungshaft vom 10. April 2024 nicht sämtliche haftrelevanten Akten eingereicht worden sind. Entsprechendes wurde auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Der Beizug der gesamten Verfahrensakten BM 24 15780 erscheint demnach nicht angezeigt. Es obliegt nicht der Beschwerdekammer in Strafsachen, die Untersuchungsakten (allenfalls erstmals) parteiöffentlich zu machen. Der Beschwerdeführer hat sich insoweit an die Leitung des Hauptverfahrens (Staatsanwaltschaft) zu wenden. Der entsprechende Beweisantrag ist somit abzuweisen.