224 StPO mit Verweis auf Fn 39). Es werden in der Regel nicht sämtliche Verfahrensakten eingereicht. Das Zwangsmassnahmengericht hat zu prüfen, ob die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Haftakten zur Beurteilung der Frage, ob die Haftvoraussetzungen vorliegen, komplett sind. Es obliegt primär der Haftprüfungsinstanz (subsidiär auch dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten), die Aktenvorlage kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls konkrete Anhaltspunkte für eine mutmasslich einseitige Beweismittelauswahl durch die Strafverfolgungsbehörde geltend zu machen. Nötigenfalls hat der Haftrichter die relevanten Akten zu ergänzen.