Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer auf S. 2 der Beschwerde unter der Rubrik «Beweismittel» förmlich beantragen sollte, es seien die amtlichen Akten BM 24 15780 beizuziehen, ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 224 Abs. 1 StPO ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft die wesentlichen Akten beilegt, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft bzw. Ersatzmassnahmen sprechen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 224 StPO mit Verweis auf Fn 39).