_, reichte dagegen am 12. April 2024 Beschwerde ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 11.04.2024 (KZM 24 738) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. - alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zzgl. MWST - Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 17. April 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 18. April 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.