Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 157 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. April 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 11. April 2024 (KZM 24 738) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Am 11. April 2024 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten und somit bis am 9. Juli 2024 an. Der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, reichte dagegen am 12. April 2024 Beschwerde ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 11.04.2024 (KZM 24 738) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. - alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zzgl. MWST - Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 17. April 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnah- me. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 18. April 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer auf S. 2 der Beschwerde unter der Rubrik «Beweis- mittel» förmlich beantragen sollte, es seien die amtlichen Akten BM 24 15780 bei- zuziehen, ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 224 Abs. 1 StPO ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft die wesentlichen Akten beilegt, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft bzw. Ersatz- massnahmen sprechen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 224 StPO mit Verweis auf Fn 39). Es werden in der Regel nicht sämtliche Verfahrensakten eingereicht. Das Zwangsmassnahmengericht hat zu prüfen, ob die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Haftakten zur Beurteilung der Frage, ob die Haftvoraussetzungen vor- liegen, komplett sind. Es obliegt primär der Haftprüfungsinstanz (subsidiär auch dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten), die Aktenvorlage kritisch zu hinterfra- gen und gegebenenfalls konkrete Anhaltspunkte für eine mutmasslich einseitige Beweismittelauswahl durch die Strafverfolgungsbehörde geltend zu machen. Nöti- genfalls hat der Haftrichter die relevanten Akten zu ergänzen. Darüber hinaus be- steht kein Anspruch auf verfrühte bzw. vollständige Einsicht in die Untersuchungs- akten (vgl. FORSTER, a.a.O., N. 4 zu Art. 225 StPO). Vorliegend sind keine An- haltspunkte ersichtlich, dass mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung 2 von Untersuchungshaft vom 10. April 2024 nicht sämtliche haftrelevanten Akten eingereicht worden sind. Entsprechendes wurde auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Der Beizug der gesamten Verfahrensakten BM 24 15780 er- scheint demnach nicht angezeigt. Es obliegt nicht der Beschwerdekammer in Straf- sachen, die Untersuchungsakten (allenfalls erstmals) parteiöffentlich zu machen. Der Beschwerdeführer hat sich insoweit an die Leitung des Hauptverfahrens (Staatsanwaltschaft) zu wenden. Der entsprechende Beweisantrag ist somit abzu- weisen. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.2 Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von D.________ (nachfolgend: Opfer) dringend verdächtigt. Es soll am 9. April 2024 um ca. 16:45 Uhr in Bern an der E.________ (Strasse) zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer gekommen sein, wobei der Beschwerdeführer das Opfer mit einem Messer angegangen und gegen dieses Stichbewegungen ausgeführt haben soll. Der dringende Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Dieser ergibt sich massgeblich aus den den Akten beiliegenden Aufnahmen einer Überwachungskamera der Coop- Tankstelle sowie den Aussagen des Beschwerdeführers selbst und denjenigen des Opfers. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Opfer – gegen welches ein Strafverfahren wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Ge- genstand zum Nachteil des Beschwerdeführers eröffnet worden ist – geben zu Pro- tokoll, am 9. April 2024 aneinandergeraten zu sein und miteinander gekämpft zu haben. Der Beschwerdeführer ist geständig, ein Messer gegen das Opfer einge- setzt zu haben (vgl. Z. 145 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 9. April 2024; Z. 119 ff. und 291 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 10. April 2024). Während die Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Opfers bezüglich der detaillierten Abfolge der Auseinandersetzung divergieren, lässt sich der genaue Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung mittels der Aufnahmen einer Überwa- chungskamera klar erkennen. Der Inhalt der Aufnahmen wurde von der Staatsan- waltschaft im Haftanordnungsantrag vom 10. April 2024 (S. 4) korrekt wie folgt zu- sammengefasst: Bei Sicht der zwei Videos der Überwachungskamera der Coop Tankstelle ist klar ersichtlich, wie D.________ aus dem Fahrzeug aussteigt, die beiden aufeinander zugehen und D.________ den Be- schuldigten schlägt, dieser aber sogleich das Messer zückt und mit heftigster Gewalt und entgegen seiner Aussagen aktiv gegen D.________ mit einem Messer einschlägt, wobei es dem Glück zu ver- danken ist, dass dieser nicht getroffen wurde. Erst im Verlauf des Geschehens nimmt D.________ den Gegenstand vom Boden auf. Gestützt auf diese Aufnahmen der Überwachungskamera sowie die Aussagen des Beschwerdeführers und des Opfers ist ein dringender Tatverdacht wegen versuch- ter schwerer Körperverletzung zu bejahen. 3 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Wiederholungsgefahr eine Notwehrsituation geltend macht (vgl. S. 7 f. der Be- schwerde), erscheint eine solche angesichts der Gesamtumstände bei einer sum- marischen Prüfung der Akten und ohne dem Entscheid des Sachgerichts vorgreifen zu wollen, derzeit als nicht genügend erstellt. Der Beschwerdeführer hat sich offen- bar bewusst mit einem Messer bewaffnet zum Treffen mit dem Opfer begeben. Er hat scheinbar mit einer gefährlichen Auseinandersetzung gerechnet, was ihn aber nicht dazu veranlasst hat, dieser aus dem Weg zu gehen. Dies hätte er indessen ohne Weiteres tun können. So hätte er die Angelegenheit – gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er mit dem Opfer betreffend dessen angeblichen Schul- den bei seinem Kollegen F.________ sprechen wollen (vgl. Z. 33 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 9. April 2024 – anderweitig besprechen können. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt angesichts dessen die Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 6 der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 18. April 2024), wonach die Verhaltensweise des Beschwerdeführers darauf hindeutet, dass dieser gewusst hat, dass das Ganze aus den Fugen geraten könnte, und er offen- sichtlich auch dazu bereit gewesen zu sein scheint, das mitgeführte Messer einzu- setzen, um die eigenen Argumente nachhaltig in die Diskussion einzubringen. Auch wenn ganz zu Beginn der Auseinandersetzung angesichts der vorliegenden Auf- nahmen der Überwachungskamera – entgegen dessen Schilderung (vgl. Z. 25 ff. und 89 ff. des Protokoll der delegierten Einvernahme des Opfers vom 10. April 2024) – offensichtlich das Opfer dasjenige gewesen ist, welches mit einem Faust- schlag die tätliche Auseinandersetzung eröffnet hat, erscheint es derzeit als wenig wahrscheinlich, die Reaktion des Beschwerdeführers als zulässige Notwehrhand- lung zu erklären bzw. zu rechtfertigen. Wie aus den Aufnahmen der Überwa- chungskamera ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer das Opfer, welches – ent- gegen den Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. Z. 56 f. des Protokolls der dele- gierten Einvernahme vom 9. April 2024 und Z. 119 f. des Protokolls der Hafteröff- nung vom 10. April 2024) – zu diesem Zeitpunkt noch nichts, insbesondere keinen metallenen Gegenstand in den Händen gehalten hat, umgehend und äusserst hef- tig mit dem mitgeführten Messer angegriffen. Er hat das Opfer mehrmals vehement und wutentbrannt um das Fahrzeug herum verfolgt und mit wuchtigen Hiebbewe- gungen von oben herab versucht, dieses mit dem Messer zu treffen. Dass es sich hierbei lediglich um «Andeutungen» gehandelt hat, wie es in der Beschwerde gel- tend gemacht wird, erscheint gestützt auf die Aufnahmen der Überwachungskame- ra nicht nachvollziehbar. Auch von einem «Auf-Distanz-Halten» kann zurzeit keine Rede sein. Aus den Aufnahmen der Überwachungskamera geht vielmehr hervor, dass es der Beschwerdeführer war, welcher mit dem Messer auf das Opfer zuging, woraufhin dieses zurückwich, und diesem mit Stichbewegungen mit dem Messer nachrückte. Die Distanz, welche das Opfer zum Beschwerdeführer schaffte, hat dieser mithin immer wieder selbst verkürzt. Das Opfer nahm gemäss den vorlie- genden Aufnahmen der Überwachungskamera im Übrigen erst nach den Messer- angriffen einen metallenen Gegenstand vom Boden in die Hand. Anders als der Beschwerdeführer, hatte es nicht von Anfang an einen Gegenstand mitgeführt. Es mutet denn auch seltsam an, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten de- legierten Einvernahme vom 9. April 2024 auf den Vorhalt, wonach der Polizei be- 4 kannt sei, dass er versucht habe, mit einem Gegenstand auf das Opfer einzuschla- gen, geantwortet hat, dass er keine Aussage machen wolle (vgl. Z. 137 ff. des Pro- tokolls). Gleichermassen wollte er zunächst keine Aussagen zum Vorhalt machen, dass er (der Beschwerdeführer) gemäss den ersten polizeilichen Erkenntnissen versucht habe, das Opfer mit einem Messer mehrfach zu verletzen (vgl. Z. 141 ff. des Protokolls). Auf den Vorhalt, dass die Örtlichkeit videoüberwacht und gemäss einer ersten Sichtung der Aufnahmen erkennbar sei, dass er mit einem Messer auf das Opfer losgegangen sei, machte der Beschwerdeführer geltend, dass er sich habe verteidigen bzw. beschützen wollen und auch das Opfer ein «Metallteil» in der Hand gehalten habe (vgl. Z. 145 ff. des Protokolls). Dies erscheint als blosse Schutzbehauptung, zumal das Vorbringen, dass das Opfer vor seinen Messeran- griffen bereits einen metallenen Gegenstand in der Hand gehalten haben soll, gemäss den eindeutigen Videoaufnahmen nicht zutrifft. Der Beschwerdeführer hat an der delegierten Einvernahme vom 9. April 2024 den Einsatz des Messers, so wie er dieses gehalten hat, und dessen Grösse heruntergespielt (vgl. Z. 70 ff., 190 ff. und 204 ff. des Protokolls; vgl. ebenso Z. 96 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 10. April 2024; vgl. demgegenüber die Aufnahme der Überwachungskamera sowie den diesbezüglichen staatsanwaltschaftlichen Vorhalt in Z. 303 ff. des Proto- kolls der Hafteröffnung). Auch dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer darum bestrebt zu sein scheint, seine Handlungen möglichst herunterzuspielen. In dasselbe Bild passt der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Messer wegge- worfen hat, als der Chef des Asylheims gekommen ist. Hierzu hätte – wenn er sich in einer Notwehrsituation befunden hätte – keine Veranlassung bestanden (vgl. auch Z. 80 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 10. April 2024, wonach der Be- schwerdeführer angegeben hat, dass er nicht möchte, dass seine Ex-Freundin über seine Verhaftung informiert werde, weil er ihr gesagt habe, dass er sich «gebes- sert» habe; ein Verheimlichen resp. eine solche Aussage wäre überflüssig, wenn der Beschwerdeführer das Messer tatsächlich nur zur Verteidigung eingesetzt hät- te). Schliesslich ist festzuhalten, dass das Opfer gemäss den Aufnahmen der Überwachungskamera zwar mit zwei weiteren Personen herangefahren gekommen war. Bei der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer waren aber auch drei Schwarzafrikaner unmittelbar anwesend, welche sich gemäss den Videoaufzeichnungen vermutlich auf der Seite des Beschwerdeführers befun- den haben. Von einem Rechtfertigungsgrund des Beschwerdeführers (Art. 15 f. des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) kann im vorliegenden Haft- prüfungsverfahren angesichts des Ausgeführten derzeit nicht ausgegangen wer- den. Aus der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass das vorliegende Strafverfahren BM 24 15780 mit Verfügung vom 11. April 2024 in- tern zur Vereinigung mit dem bereits hängigen Verfahren BM 21 50437 wegen Raubes, evtl. Diebstahls, Freiheitsberaubung, einfacher Körperverletzung (teilweise mit gefährlichem Gegenstand), evtl. versuchter schwerer Körperverletzung, Dro- hung, Fälschung von Ausweisen, Hehlerei, Widerhandlungen gegen das Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) und Widerhandlungen gegen 5 das Bundesgesetz über die Personalbeförderung (PBG; SR 745.1) abgetreten worden ist. Ob auch bezüglich dieser Delikte ein dringender Tatverdacht zu beja- hen ist, kann derzeit angesichts des vorliegenden Ausgang des Verfahrens offen bleiben (vgl. insoweit aber immerhin Z. 46 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 10. April 2024, wonach der Beschwerdeführer auf Frage, was er dazu sage, dass gegen ihn ein Verfahren u.a. wegen Raubes, Hehlerei, Fälschung von Ausweisen, Widerhandlungen gegen das AIG und BetmG, Freiheitsberaubung und versuchter schwerer Körperverletzung laufe, antwortete: «Ich bin nicht stolz darauf, aber es ist passiert …»; vgl. betreffend den Vorwurf der Fälschung von Ausweisen das Ausreisege- spräch des Beschwerdeführers mit dem Migrationsdienst vom 16. Dezember 2021, den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 27. Dezember 2021 sowie das Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Dezem- ber 2021, wonach er eingestand, einen gefälschten britischen Reisepass und eine deutsche Identitätskarte in der Türkei in der Absicht bestellt zu haben, mit diesen in ein europäisches Land einzureisen). 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich zunächst auf den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr und begründet diese wie folgt: Der Beschuldigte ist iranischer Staatsangehöriger. Einen vertieften Bezug zur Schweiz weist er weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht auf. So erklärte der Beschuldigte, dass er im Moment kei- ne Arbeit und keine aktive Partnerschaft habe. Sein Freundeskreis habe früher aus vielen Leuten be- standen, jetzt noch aus zwei, drei Personen. Als Asylbewerber wohnt er im H.________ (Zentrum) in I.________ (Örtlichkeit). Zwar erklärt der Beschuldigte, zurzeit die Vaterschaft zu einem Kind in der Schweiz regeln zu wollen. Ob seine Vaterschaft jedoch gegeben ist, ist noch offen. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, darunter auch wegen einfacher Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte. Zudem sind gegen ihn laut Strafregisterauszug zwei Strafverfahren hängig, d.h. wegen Diebstahls und Raubes (BM 21 50437) sowie wegen einfacher Körperverletzung (BJS 22 14585). Im Falle einer Verurteilung hat der Beschuldigte auch aufgrund der Vorstrafen einer- seits mit einer empfindlichen Sanktion zu rechnen und andererseits mit einer Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB. Eine Fluchtgefahr könnte sich nicht nur durch ein Fliehen ins Heimatland Iran realisieren lassen; der Beschuldigte hat denn auch erklärt, dass er von der Schweiz aus nach Spanien gegangen und in die Schweiz zurückgekommen sei, weil er vernommen habe, dass seine Ex-Freundin schwanger gewesen sei. Angesichts dieser deutlich eingetrübten Perspektive der Lebenssituation des Beschuldigten ist die Fluchtgefahr als gegeben einzustufen. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr. Er bringt vor, er habe keine Möglichkeiten, sich effektiv ins Ausland abzusetzen oder im Inland unterzutauchen. Als politischer Flüchtling könne er nicht in sein Heimatland Iran zurückkehren. Mit seinem Vater, der noch im Iran lebe, habe er gebrochen. Er sei 25 Jahre alt und le- be seit acht Jahren in der Schweiz, womit er einen Grossteil seines Lebens hier verbracht habe. Er spreche sehr gut Mundartdeutsch. Zudem habe er einen 1.5- jährigen Sohn, dessen Mutter Schweizerin sei. Er habe hier Wurzeln. Es sei illuso- 6 risch anzunehmen, er würde einzig wegen der drohenden Sanktion alles aufgeben, was er hier habe und im Ausland neu anfangen. Als Asylsuchender dürfe er nicht arbeiten, weshalb er im H.________ (Zentrum) lebe und nur über sehr beschei- dene finanzielle Mittel verfüge. Wie er unter diesen Bedingungen eine Flucht orga- nisieren und im Ausland leben könnte, sei weder ersichtlich noch realistisch. Zu- dem habe er trotz zwei hängiger Strafverfahren (u.a. wegen Raubes) die Schweiz bisher nicht verlassen, obschon er gute Gründe dazu gehabt hätte. Damit habe er bereits bewiesen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nicht gegeben sei. 4.3 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- zen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (vgl. FORSTER, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundes- gerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländi- scher Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftent- lassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄS- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.4 Mit dem Zwangsmassnahmengericht (E. 4.1 hiervor; vgl. auch S. 2 ff. der oberin- stanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2024) ist eine Fluchtgefahr zu bejahen. Der 25-jährige Beschwerdeführer ist iranischer Staatsan- gehöriger. Er ist im Jahr 2016 (vgl. Z. 47 der delegierten Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 15. November 2021) resp. im Jahr 2017 (vgl. Z. 20 f. der po- lizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2021) in die Schweiz eingereist. Zuvor hat er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in sei- nem Heimatland Iran verbracht, wo er die obligatorische Schule absolviert und ver- schiedene Ausbildungen gemacht hat. Der Beschwerdeführer spricht und versteht zwar hochdeutsch (vgl. Z. 4 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 10. April 2024). 7 Von einer wirtschaftlichen und persönlichen Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz kann indes keine Rede sein. Sein Asylgesuch wurde vom Staatsse- kretariat für Wirtschaft mit Entscheid vom 11. März 2021 abgewiesen (Rechtskraft seit 14. April 2021; offenbar besteht derzeit eine Vollzugsaussetzung). Er hat in der Schweiz als abgewiesener Asylbewerber kein Erwerbseinkommen und gemäss ei- genen Angaben Schulden, wobei er nicht sagen konnte, wie viel (vgl. S. 8 des Pro- tokolls der delegierten Einvernahme vom 9. April 2024). Es liegt offensichtlich eine angespannte finanzielle Lage vor. In der Schweiz hat er zudem weder (anerkannte) Angehörige noch ein soziales Netz. Sein Freundeskreis hat zwar offenbar früher aus vielen Personen bestanden. Jetzt hat er indes nur noch ca. 2-3 Freunde, wobei unklar ist, ob sich diese in der Schweiz oder im Ausland befinden (vgl. S. 3 des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. April 2024). Soweit der Beschwerdeführer auf seinen 1.5-jährigen Sohn in der Schweiz ver- weist, erscheint die geltend gemachte plötzliche enge Verbundenheit mit dem Sohn und das Interesse, die Vaterschaft zu regeln – was bis heute indes noch nicht er- folgt ist, obschon der Junge nunmehr 1.5 Jahre alt ist –, aus eigennützigen Beweg- gründen vorgeschoben. Es steht derzeit nach wie vor nicht fest, ob es sich tatsäch- lich um den Sohn des Beschwerdeführers handelt. Die fehlende soziale und wirt- schaftliche Verbundenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz stellt ein konkre- tes Fluchtindiz dar. Er hat abgesehen von den erworbenen Deutschkenntnissen keinerlei Anstrengungen unternommen, um sich – unabhängig von seinem Aufent- haltsstatus – rechtschaffend in der Schweiz einzugliedern. Vielmehr hat er sich durch wiederholte und gewalttätige kriminelle Handlungen ausgezeichnet, welche von einem fehlenden Respekt vor der körperlichen Integrität anderer Menschen zeugen (vgl. den Strafregisterauszug vom 10. April 2024, wonach er seit dem 18. Dezember 2019 mit vier Vorstrafen, insbesondere wegen Gewalt- und Betäu- bungsmitteldelikten verzeichnet ist). Er hat im Falle einer Verurteilung angesichts der (einschlägigen) Vorstrafen mit einer erheblichen Freiheitsstrafe (vgl. hinsichtlich des Strafrahmens E. 6.2 hiernach) zu rechnen, was ein weiteres gewichtiges Indiz für eine Flucht oder ein Untertauchen in der Schweiz darstellt. Ob ihm zusätzlich eine obligatorische Landesverweisung droht (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB) oder zufolge der politischen Lage im Iran sowie der vom Beschwerdeführer geltend ge- machten christlichen Glaubenszugehörigkeit ein offensichtliches und daher im Haftbeschwerdeverfahren zu berücksichtigendes Hindernis für die Anordnung und den Vollzug der Landesverweisung besteht, kann offen bleiben, da auch ohne eine drohende obligatorische Landesverweisung eine erhebliche Fluchtgefahr besteht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe gar keine Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen oder im Inland unterzutauchen, und er trotz des bereits hängi- gen Strafverfahrens BM 21 50427 die Schweiz nicht verlassen habe, ist auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft auf S. 2 der oberinstanzlichen Stellungnah- me vom 18. April 2024 zu verweisen. Aus den mit der oberinstanzlichen Stellung- nahme eingereichten Unterlagen (Beilage 2 f.) ergibt sich, dass der Beschwerde- führer für die Strafverfolgungsbehörden sowie dessen amtlichen Verteidiger im Ver- fahren BM 21 50427 zeitweise nicht erreichbar war und sich während hängigen Verfahrens offenbar nach Spanien begeben hatte, wobei er ursprünglich vorgehabt hatte, zu seiner Mutter nach England weiterzureisen. Die Beschwerdekammer in 8 Strafsachen teilt angesichts dessen die Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach nicht einzusehen ist, weshalb der Beschwerdeführer die Schweiz nicht erneut während hängigen Verfahrens wiederum in Richtung Spanien, England oder an- derswohin verlassen sollte und diesmal nachhaltig, zumal er aufgrund des vorlie- gend inkriminierten Vorwurfs und der einschlägigen Vorstrafen mit einer weitaus empfindlicheren Sanktion zu rechnen hat. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Mutter ein sehr gutes Verhältnis und diese hat ihm bereits Geld gesendet (vgl. S. 2 des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. April 2024 sowie Z. 33 f. des Protokolls der dele- gierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2021; vgl. auch Z. 49 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2021, wonach dieser angegeben hat, er warte, bis seine Mutter genügend Geld habe, dass er nach England gehen könne; vgl. ebenso Z. 148 und 202 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2021, wonach er ausgesagt hat, dass er unbedingt nach England zu seiner Mutter gehen wolle). Auch zwei Stiefbrüder, eine Stiefschwester und ein Stiefvater leben in England (vgl. S. 2 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 9. April 2024; vgl. auch Z. 31 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2021, wonach er überall zu Hause sei). Der Beschwerdeführer hat damit einlässliche Beziehungen im Ausland, was ein zu- sätzliches Fluchtindiz darstellt. Für eine konkrete Fluchtgefahr spricht schliesslich auch, dass der Beschwerdefüh- rer bereits in der Vergangenheit gefälschte Ausweispapiere (deutsche Identitätskar- te sowie britischer Pass) zu besorgen versucht hat, bezüglich dessen Vorwurf er geständig ist (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 27. Dezember 2021; Z. 69 ff., 179 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwer- deführers vom 15. Dezember 2021; vgl. auch das Ausreisegespräch des Be- schwerdeführers mit dem Migrationsdienst vom 16. Dezember 2021, S. 1 f., wo- nach er angab, einen gefälschten britischen Pass sowie eine deutsche Aufent- haltsbewilligung bestellt zu haben und er die Schweiz verlassen wolle, sowie seine Antwort auf die Frage, was denn passieren müsste, dass er die Schweiz verlasse: «Ich werde mir wieder Papiere bestellen und dann versuchen die Schweiz zu verlassen»). Der Be- schwerdeführer verfügt offensichtlich über die nötigen Quellen bzw. Kanäle und Mittel, um sich für eine erfolgreiche Flucht ins Ausland oder für ein dauerhaftes Un- tertauchen in der Schweiz gefälschte Ausweispapiere zu beschaffen (vgl. Z. 97 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. De- zember 2021, wonach ein Kollege von ihm die EUR 2'500.00 für den gefälschten britischen Pass bezahlt habe; er scheint mithin auch in der Lage zu sein, grössere Geldbeträge zu besorgen; vgl. zudem S. 6 des Protokolls der polizeilichen Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2021, wonach er in der Schweiz offenbar auch schon Schwarzarbeit gemacht hat). 4.5 Bei einer Gesamtbetrachtung liegen damit zahlreiche für eine Fluchtgefahr spre- chende Gesichtspunkte vor (keine gefestigten sozialen Bindungen in der Schweiz; abgewiesener Asylantrag; angespannte finanzielle Situation; drohende Strafe; Nichterreichbarkeit in hängigen Verfahren; Familienangehörige in England, zu wel- 9 chen er vorgehabt hat zu gehen; Besorgen von gefälschten Ausweispapieren in der Vergangenheit). Diese überwiegen klar diejenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen (gewisse Aufenthaltsdauer in der Schweiz; erworbene Deutschkenntnis- se) und die Beteuerung des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung vom 10. April 2024, die Schweiz nicht zu verlassen (vgl. Z. 357 des Protokolls). Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdefüh- rer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Stra- fe durch Flucht ins Ausland oder Untertauschen im Inland entziehen würde, wobei bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen ist. 5. 5.1 Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich weiter auf den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Es begründet diese wie folgt: Der Beschuldigte ist unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte und einfacher Körperverletzung und damit einschlägig vorbestraft. Ebenso sind Strafverfahren wegen Raubes bzw. einfacher Körperverletzung hängig. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. April 2024 erklärte der Beschuldigte denn auch, ein Aggressionsproblem zu haben (S. 3/9 und 5/9). Trotz der Hängigkeit mehrerer Strafverfahren handelte der Beschuldigte gemäss dringendem Tatver- dacht erneut einschlägig. Den Vorbringen der Verteidigung ist zu entgegnen, dass es zwar das Opfer gewesen sein dürfte, welches mit dem Zuschlagen begann. Allerdings steht in dringendem Tatver- dacht, dass der Beschuldigte hierauf sehr heftig und mit einem Messer bewaffnet auf das Opfer ein- schlägt und dieses erst dann einen Gegenstand behändigt. Die dem Beschuldigten vorzuwerfenden Handlungen können gemäss dringendem Tatverdacht folglich nicht mit Ab- und Notwehrhandlungen erklärt werden, sondern reihen sich ein in die oben erwähnten Verurteilungen und in die Gehalte der weiteren, hängigen Strafverfahren. Vor diesem Hintergrund ist nicht nur das Vortatenerfordernis erfüllt, sondern ist dem Beschuldigten auch eine ungünstige Rückfallprognose hinsichtlich weiterer einschlägiger Delikte zu stellen. Insgesamt ist festzustellen, dass der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt das Vortatenerfordernis nicht in Abrede. Er bestreitet, dass eine ungünstige Rückfallprognose vorliegt. Betreffend die hängigen Strafver- fahren sei der Stand des Verfahrens völlig unklar. Insbesondere stehe mit Blick auf die Akten nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass er die ihm vorgeworfenen Straftaten (Raub und einfache Körperverletzung) begangen habe. Es gelte die Unschuldsvermutung. Die bisher untersuchten Delikte liessen keine Prognose zu, wie er sich in Zukunft verhalten werde. Betreffend den aktuel- len Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung kämen auch Ab- und Not- wehrhandlungen (Art. 15 f. StGB) in Betracht. Von seiner Reaktion auf den Angriff des Opfers könne deshalb nicht auf eine ungünstige Rückfallprognose geschlossen werden. Aufgrund dessen, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben sei, reichten die vom Zwangsmassnahmengericht vorgebrachten Gründe nicht aus, um eine ungünstige Rückfallprognose anzunehmen. 5.3 Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die be- schuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit ande- rer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafta- 10 ten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bisheriger Rechtsprechung sind für das Vorliegen von einfacher Wiederholungsgefahr drei Elemente konstitu- tiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Ver- gehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürch- ten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.1, 143 IV 9 E. 2.5). An diesen Erfordernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung sowie am Vortatenerfordernis wurde bezüglich der einfachen Wiederholungsgefahr auch in der erfolgten Revision grundsätzlich festgehalten (vgl. Urteil des Bundesge- richts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.1 und 3.2 [zur Publ. bestimmt]). 5.4 Bei den in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Ver- brechen oder schwere Vergehen handeln; zudem müssen sie gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet gewesen sein wie die drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person sie began- gen hat. Der Nachweis, dass diese eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaf- ten Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (vgl. zum Gan- zen: BGE 146 IV 326 E. 3.1, 143 IV 9 E. 2.3.1, 137 IV 13 E. 3 f.; Urteile des Bun- desgerichts 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1, 1B_104/2016 vom 6. April 2016 E. 3.1; FORSTER, a.a.O., N. 15 zu Art. 221 StPO). 5.5 Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefähr- lichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, einzubeziehen. Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Die erhebliche Gefährdung der Sicher- heit anderer kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vor- dergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2). 5.6 Die in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten schweren Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie (nach revidiertem Gesetzestext) die Sicherheit anderer unmittel- bar erheblich gefährden. Der neue Gesetzestext entspricht diesbezüglich auch der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts. Die Bedrohung muss akut sein und die Verbrechen oder schweren Vergehen müssen in naher Zukunft drohen, wes- halb die Haft mit grosser Dringlichkeit anzuordnen ist. Zu verlangen ist in diesem Zusammenhang zudem eine negative Rückfallprognose (FORSTER, a.a.O., N. 14 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte sowie die fraglichen Vorstrafen. Bei der Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskala- tion resp. Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichti- gen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldig- 11 ten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Veranke- rung, die Möglichkeit einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation. Je schwe- rer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.1.2 [zur Publ. vorgesehen]; BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.8 f. mit Hinweisen). 5.7 Es ist unbestritten, dass das Vortatenerfordernis erfüllt ist. Aus dem Strafregister- auszug vom 10. April 2024 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits mehr- fach einschlägig wegen Delikten gegen die körperliche Integrität verurteilt worden ist (vgl. das Urteil vom 18. Dezember 2019 u.a. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Tätlichkeiten sowie das Urteil vom 3. März 2021 wegen einfacher Körperverletzung). Weiter ist dem Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht eine ungünstige Rückfallprognose zu attestieren. Es trifft zwar zu, dass das hängige Strafverfahren u.a. wegen Raubes und einfacher, evtl. versuchter schwe- rer Körperverletzung nicht als Vortat berücksichtigt werden kann, zumal insofern nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Be- schwerdeführer die besagten Delikte begangen hat. Es liegt weder ein glaubhaftes Geständnis vor (vgl. zwar Z. 46 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 10. April 2024, relativierend dann aber wieder Z. 63 ff. des Protokolls der Hafteröffnung) noch wurde von der Staatsanwaltschaft eine erdrückende Beweislage beschrieben (es reicht nicht aus, einzig Vorwürfe sachverhaltsmässig zu beschreiben, ohne eine erdrückende Beweislage darzulegen, und alsdann festzuhalten, dass die Verfah- rensakten bei Bedarf nachgereicht werden könnten [vgl. S. 5 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2024]). Indes ist auch ohne Berücksichtigung dieses hängigen Verfahrens aufgrund der Gesamtumstände von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Der Beschwerdeführer ist offenbar psychisch angeschlagen und hat Depressionen (vgl. Z. 60 des Protokolls der Haf- teröffnung vom 10. April 2024; vgl. auch Z. 193 des Protokolls der Hafteröffnung, wonach er selber genügend Probleme habe). Zudem gab er anlässlich der ersten delegierten Einvernahme vom 9. April 2024 an, dass er Aggressionsprobleme habe (vgl. S. 3 des Protokolls). Auch anlässlich der Hafteröffnung vom 10. April 2024 sagte er aus, dass er früher Probleme, auch mit seiner Aggressivität, gehabt habe. Er habe sich ein «bisschen» geändert (vgl. Z. 49 f. des Protokolls; vgl. ebenso be- reits S. 3 des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2021, wonach er «schlimme» Depressionen gehabt habe. Er nehme deshalb Medikamente und könne sich nun jedoch kontrollieren). Etwas später an der Hafteröffnung machte der Beschwerdeführer geltend, früher sei er jung und ag- gressiv gewesen und habe nicht regelmässig Medikamente genommen. Er habe immer wieder Schlägereien gehabt. Sodann relativierte er abermals, dass er sich nach der Geburt seines Sohnes «total» geändert habe (vgl. Z. 65 ff. des Proto- kolls). Davon, dass der Beschwerdeführer seine unbestrittenermassen vorliegende Aggressionsproblematik zureichend im Griff hat, kann derzeit indes nicht ausge- gangen werden. Wie vorstehend bezüglich des dringenden Tatverdachts ausge- führt (vgl. E. 3.2 hiervor), kann bezüglich des Vorfalls vom 9. April 2024 nicht ohne 12 weiteres angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in einer rechtferti- genden Notwehrsituation befunden hat. Vielmehr ist er, obschon er mit einer tätli- chen Auseinandersetzung offensichtlich gerechnet hatte, mit einem Messer be- waffnet zum Treffen mit dem Opfer gegangen. Die Aufnahmen der Überwachungs- kamera zeigen eindrücklich, wie der Beschwerdeführer alsdann ausser Kontrolle geraten ist und wie eine Furie mehrfach trotz jeweiligen Rückzugs des Opfers mit einem Messer auf dieses einzustechen versucht hat. Angesichts der Videoaufnah- men erhellt, dass die Aggressionen des Beschwerdeführers nach wie vor latent sind und dieser offenbar leicht und in unberechenbarer Weise ausser Kontrolle zu geraten scheint. Dass er anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 9. April 2024 versuchte, den Einsatz des Messers sowie dessen Grösse herabzuspielen, bestätigen das Bild, dass er sich bezüglich seiner Aggressionen gerade nicht ein «bisschen» resp. «total» geändert hat. Hinsichtlich des Einwands, die Geburt sei- nes Sohnes habe ihn massgeblich verändert, ist abermals festzuhalten, dass die diesbezüglichen Beteuerungen derzeit als vorgeschoben angesehen werden müs- sen, zumal die Vaterschaft noch nicht anerkannt ist und auch sein Sohn ihn offen- sichtlich nicht davon abzuhalten vermochte, einer vorhersehbaren und ohne weite- res vermeidbaren Auseinandersetzung mit dem Opfer aus dem Weg zu gehen. Dabei ist es offenbar um eine Geldforderung gegangen ist, welche nicht einmal dem Beschwerdeführer gegenüber dem Opfer zustehen soll. Kommt hinzu, dass gegen den Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt bereits ein Strafverfahren wegen Raubes, einfacher, evtl. schwerer Körperverletzung hängig war. Der Beschwerde- führer hat in der Vergangenheit bereits mehrfach Delikte gegen die körperliche In- tegrität begangen und scheint auch heute sein Aggressionspotential nicht zurei- chend im Griff zu haben. In Kombination mit seiner offenbar labilen psychischen Verfassung ist zu befürchten, dass er weitere schwerwiegende Straftaten gegen die körperliche Integrität begeht, mit welchen er die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. Sowohl eine drohende schwere Körperverletzung als auch an- dere drohende schwerwiegende Delikte gegen die körperliche Integrität sind erheb- lich sicherheitsrelevant. Sie betreffen den Schutz von Leib und Leben und damit das höchste Rechtsgut. Auch der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr wurde vom Zwangs- massnahmengericht demnach zu Recht als gegeben angenommen. Da sowohl der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wie auch derjenige der Wiederholungsge- fahr bejaht werden, kann – gleichermassen wie vom Zwangsmassnahmengericht gemacht – offen bleiben, ob zusätzlich auch noch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist (vgl. aber immerhin S. 5 der Stellungnahme des Be- schwerdeführers an das Zwangsmassnahmengericht vom 11. April 2024, wonach eine Kollusionsgefahr nicht gänzlich in Abrede gestellt wurde). 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder 13 während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 9. April 2024 festgenommen. Mit Blick auf den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren; das Gericht kann die Strafe bei einem Versuch mildern) sowie die ein- schlägigen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 10. April 2024, insbeson- dere das Urteil vom 18. Dezember 2019 u.a. wegen Vergehens gegen das BetmG, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Tätlichkeiten sowie das Ur- teil vom 3. März 2021 wegen einfacher Körperverletzung) droht noch keine Über- haft. Die Haftdauer von drei Monaten ist zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers, Einvernahme von F.________ sowie der weiteren am Tatort anwesend gewesenen Personen, daraus folgend weiterer allfälliger Ermittlungsbedarf, Prüfung der Lan- desverweisung und Einholung eines entsprechenden Berichts; vgl. Ziff. 6 des Haftantrags vom 10. April 2024) verhältnismässig. Weiter sind keine milderen Er- satzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen, welche die bestehende er- hebliche Fluchtgefahr sowie die Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen ver- möchten. Solche wurden zu Recht auch vom Beschwerdeführer nicht beantragt (vgl. betreffend die Fluchtgefahr auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer gewissen, niederschwelligen Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch in der Regel als nicht ausreichend). Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich somit auch aus Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen er- füllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 9. Juli 2024, angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Edition der Akten BM 24 15780 wird abgewie- sen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 25. April 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15