6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auch CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beweisanträge auf Befragung der Nachbarn des Beschwerdeführers, des Vermieters und der Postangestellten sowie die Edition von Postunterlagen der Poststelle E.________ werden abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen.