Andere von ihm nicht verschuldete Gründe, welche den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Einreichung der Einsprache gehindert hätten, macht er nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. 4.4 Zusammengefasst kommt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist zu Recht abgewiesen hat. 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.